AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
von Schrage Gastronomie GmbH (LandWerk), Dissener Str. 15, 49326 Melle - im folgenden“GS“ abgekürzt
Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des „GS“ zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des „GS“. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des „GS“. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Vertragsabschluss, -partner, -haftung
Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des „GS“ an den Veranstalter zustande; diese sind Vertragspartner. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Der „GS“ haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des „GS“ zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, dass „GS“ rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Vertragspartner hat keinen Anspruch auf bestimmte Veranstaltungsräume. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Leistungsbereitstellung 180 Tage, so behält sich das „GS“ das Recht vor, Preisänderungen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen.
Leistungen, Preise, Zahlung
Der „GS“ ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom „GS“ zugesagten Leistungen nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des „GS“ zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des „GS“ an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Änderungen der Mehrwertsteuer werden weitergegeben. Rechnungen des „GS“ sind zahlbar ohne jeglichen Abzug bei Erhalt der Rechnung. Der „GS“ ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jeder Zeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der „GS“ berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem „GS“ eines höheren Schadens vorbehalten. Der „GS“ ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Raummiete wird bei Reservierung fällig und ist nicht erstattbar, bei Stornierungen dient sie zur Deckung der Kosten für Besichtigung, Besprechung und Angebot. Bei Hochzeiten wird generell eine Vorauszahlung von mindestens 2/3 des Umsatzes erhoben. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Es kann eine Kaution vereinbart werden. Nicht in Anspruch genommene Leistungen aus Pauschal-Arrangements werden nicht rückvergütet. Der „GS“ versendet nach Abreise keine Rechnungen an Firmen, die ihren Sitz im Ausland haben, alle Leistungen müssen im „GS“ vor Abreise bar oder per Kreditkarte beglichen werden. Sollen die Kosten für einen Gast durch eine Firma übernommen werden, so benötigt der „GS“ eine rechtsverbindliche, schriftliche Kostenübernahme. Bestellt eine Firma Leistungen für eine Gruppe, deren Teilnehmer selbst bezahlen, so hat die Firma ein rechtsverbindliches Formular für die Kostenübernahme im Falle der Nichtanreise oder Abreise ohne Bezahlung zu unterzeichnen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das „GS“ eine Mahngebühr von € 5,00 erheben. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer bzw. die Einführung einer Getränkesteuer gehen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu Lasten des Leistungsnehmers. Alle Preise verstehen sich in Euro und einschließlich Bedienungsgeld und Mehrwertsteuer.
Rücktritt des "GS"
Wird die Vorauszahlung nicht termingereicht erbracht, so ist der „GS“ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner ist der „GS“ berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom „GS“ nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden; der „GS“ begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des „GS“ in der Öffentlichkeit gefährden kann. Das „GS“ von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des „GS“ nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des „GS“ gefährdet erscheinen. Der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird. Der „GS“ hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen den „GS“, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des „GS“.
Rücktritt des Bestellers / Veranstalters
Kautionen des Bestellers werden bei Stornierung einbehalten. Raummieten sind wie oben angegeben fällig mit Reservierung und nicht erstattbar. Bewirtungskostenfreie Stornierung bis: Max. 3 Monat vor Veranstaltung 100 %, bis 2 Monat vor Beginn 10 % der Pauschale pro Person oder des erwarteten durchschnittlichen Getränkeumsatzes pro Person. Raummieten und Reinigungskosten sind innerhalb des GS und außerhalb durch den GS gebucht zu 100% kostenpflichtig. Ab einer Woche vor Beginn 50% der zu erwartenden Veranstaltungskosten bzw. der Pauschale pro Person oder des erwarteten durchschnittlichen Getränkeumsatzes pro Person. Stornierungen 12 Stunden vor Veranstaltungsbeginn werden zu 100 % berechnet. Bei einer Buchung von weniger als 45 Tagen vor Veranstaltungsbeginn gelten die vorstehenden Stornobedingungen sofort mit Zustandekommen des Vertrages.
Behördliche Erlaubnisse / Abgaben
Sämtliche notwendigen, behördlichen Erlaubnisse hat der Veranstalter auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungsrechtlichen) Vorgaben. Auf Verlangen des „GS“ ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Für die Veranstaltung an Dritte zu entrichtende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Veranstalter sofort an den Gläubiger zu zahlen. Der „GS“ ist vom Veranstalter wegen solcher Forderungen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
Teilnehmerzahl, Veranstaltungszeit, Räumlichkeiten
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem „GS“ bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem „GS“ spätestens vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des „GS“. Bei gemeinsamen Essen (Menüs und Büfetts) muss der Veranstalter dem „GS“ 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die genaue Teilnehmerzahl angeben. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestzahl und wird dem Veranstalter vom „GS“ in jedem Falle in Rechnung gestellt. Sofern der „GS“ einer Durchführung der Veranstaltung mit einer im Vergleich zur bisherigen Vereinbarung erhöhten Teilnehmerzahl schriftlich zugestimmt hat, ein Anspruch des Veranstalters auf Zustimmung besteht nicht, ist die nunmehr vereinbarte Teilnehmerzahl für die Abrechnung auch dann allein maßgeblich, wenn die Teilnehmerzahl bei Durchführung tatsächlich geringer ist. Die im Falle einer Zustimmung des „GS“ zu einer Durchführung der Veranstaltung mit erhöhter Teilnehmerzahl erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen sind – unabhängig von der späteren tatsächlichen Teilnehmerzahl – gesondert zu vergüten, auch wenn die Zustimmung des „GS“ ohne diesbezüglichen Hinweis erfolgt. Verschiebt sich der festgelegte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung dieser Änderung, so ist der „GS“ berechtigt, dem Veranstalter die angefallenen Dienstleistungs-Bereitstellungskosten in Rechnung zu stellen. Reservierte Räume stehen dem Veranstalter nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung, eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der Zustimmung des „GS“ und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben dem „GS“ vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des „GS“ für den Veranstalter zumutbar sind. Sofern der Veranstalter die Räumlichkeiten vor Beginn der Veranstaltung zum Aufbau benötigt, ist dies nur nach Absprache mit dem „GS“ und durch Berechnung einer entsprechenden Saalmiete möglich.
Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Werden Speisen und Getränke mitgebracht, wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Technische Einrichtungen und Anschlüsse
Soweit der „GS“ für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den „GS“ von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des „GS“ bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des „GS“ gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit der „GS“ diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der „GS“ pauschal erfassen und berechnen. Das „GS“ haftet auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht für Schäden oder Verlust eingebrachter Gegenstände. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des „GS“ nicht. Sachgerechte Versicherung z.B. von Ausstellungsstücken, Seminar- und Tagungsgeräten ist ausschließlich Sache des Bestellers / Veranstalters. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des „GS“ berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der „GS“ eine Anschlussgebühr verlangen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen des „GS“ ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. Störungen an vom „GS“ zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der „GS“ diese Störungen nicht zu vertreten hat. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Besteller auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig (mindestens netto € 30.00) vorgenommen werden, falls der Besteller die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt.
Verlust oder Beschädigungen mitgebrachter Sachen
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im „GS“. Das „GS“ übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigungen keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des „GS“. Mitgebrachtes Dekorationsmittel hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das „GS“ berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem „GS“ abzustimmen. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf der „GS“ die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der „GS“ für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem „GS“ der eines höheren Schadens vorbehalten.
Haftung des Veranstalters für Schäden
Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Das „GS“ kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des „GS“. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des „GS“. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des „GS“. Es gilt deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Der Warenhandel und das Abschließen von Verträgen über das Internet erlangt immer mehr an Bedeutung. Wer einen Onlineshop betreiben möchte oder Dienstleistungen über das Internet anbieten möchte, sollte die Vertragsbedingungen – die ordnungsgemäßen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – auf verständlicher Art und Weise für seine Kunden vorhalten. Obwohl kein Unternehmer verpflichtet ist, AGB aufzustellen, empfiehlt es sich trotzdem AGB festzulegen um die eigene Rechtssicherheit im elektronischen Rechtsverkehr zu gewährleisten. Ein Online-Business Betreiber kann mit vollständigen Informationen und entsprechenden Formulierungen dafür sorgen, dass seine Kunden bei der Geschäftsabwicklung mit ihm ausreichend informiert sind. Falsche Angaben in den AGB einer Website oder eines Onlineshops können Abmahnungen und hohe Kosten zur Folge haben. Durch richtige und vollständige AGB entsteht die Möglichkeit den gesetzlichen Rahmen voll auszuschöpfen.
Selbstverständlich variieren die AGB je nach Art des Unternehmens, der Art des Geschäftsangebots und den gesetzlichen Anforderungen in dem gewählten Markt. Es ist auf jeden Fall eine gute Idee, einen Rechtsberater oder Rechtsexperten zu konsultieren, bevor verbindliche AGB auf einer Website veröffentlicht werden. Um den Einstieg zu erleichtern, kann man die üblichen, sogenannten “AGB-Generator”, die man im Internet findet, zu Rate zu ziehen. Wichtig ist jedoch, dass der Generator an den Markt angepasst ist und die Tatsache, dass eine individuelle Rechtsberatung nicht umfassend und seriös durch ein automatisches Tool ersetzt werden kann.